Elternvereinbarung
(achtjähriges Gymnasium)
zum Download hier
zwischen dem
Schulleiter des Evangelischen Firstwald-Gymnasiums Mössingen,
Firstwaldstraße 36-54, 72116 Mössingen
(nachstehend Schule genannt)
und
Herr und Frau Mustermann
(nachstehend Sorgeberechtigte genannt)
Ergänzend zum Schulvertrag wird zwischen Schule und Eltern Folgendes vereinbart:
1. Evangelische Schule
Der Grundkonsens (siehe hier) beschreibt die Basis, die Ziele und die wesentlichen Aspekte unseres Schullebens, den alle in der Schule als Grundlage akzeptieren.
2. Erziehung und Elternbeteiligung
Die Schule kann nur dann erfolgreich arbeiten, wenn beim erzieherischen Wirken Eltern und Schule in gleicher Richtung zusammenwirken. Deshalb ist die Schule auf eine aktive Unterstützung des erzieherischen Wirkens aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schule durch die Eltern angewiesen.
Gleichzeitig lebt die Schule von der aktiven Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Schulleben.
Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schülerinnen und Schüler darin, Medien (Fernseher, Computer, Videospiele) in Maßen und verantwortungsbewusst zu nutzen.
3. Schulveranstaltungen
Ergänzend zum Schulvertrag (Punkt 2.) wird erläutert: Bei den für verpflichtend erklärten Veranstaltungen geht es insbesondere um für die Schule, ihr Profil und das pädagogische Konzept der Schule wichtige Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Studienfahrten, Schulausflüge, Gottesdienste, Praktika, Pflicht AGs u. a.)
4. Aufsicht in der Ganztagesschule
Ergänzend zum Schulvertrag (Punkt 5) wird vereinbart, dass die Sorgeberechtigten auch zustimmen, dass sich die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 11 zeitweise ohne unmittelbare Aufsicht auch außerhalb des Schulgeländes bewegen dürfen.
Grund: Ab der Klassenstufe 11 wird in der Regel kein ausfallender Unterricht vertreten. Bei ausfallendem Unterricht haben die Schülerinnen und Schüler in der Regel eigenverantwortlich einen Arbeitsauftrag zu bearbeiten.
5. Kostenordnung
Ergänzend zur Kostenordnung (Punkt 7) wird vereinbart, dass für nicht in Anspruch genommene Einzelmahlzeiten kein Kostenersatz geleistet wird.
6. Informationspflicht
Ergänzend zu den im Schulvertrag (Punkt 8) aufgeführten Krankheiten wird vereinbart, dass die Schule insbesondere auch über ADS, ADHS, Leserechtschreibschwäche zu informieren ist.
7. Beurlaubung/Entschuldigung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. kirchliche Veranstaltungen, Heilkuren, Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben, die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen) und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bei bis zu zwei aufeinander folgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.
Eine Entschuldigung muss erfolgen, wenn ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert ist. Dies ist der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
8. Bildrechte
Die Erziehungsberechtigten stimmen grundsätzlich zu, dass Bild- und Tonmaterial von Schülerinnen und Schülern für schulische Zwecke veröffentlicht werden dürfen (z.B. Internet, Printmedien). Sie sind davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann und das Verfahren hierzu und die näheren Bestimmungen auf der Homepage des EFG und im Sekretariat eingesehen werden können.








